Pressemitteilung:
Sankt Augustin, 30. April 2009
Verpflichtender Lärmschutz am Flugplatz Bonn/Hangelar zur Akzeptanzverbesserung
![]() | |
Die Flugplatzgesellschaft wird aufgefordert sich beim Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW, als der obersten Luftaufsichtsbehörde, dafür einzusetzen, dass die gemäß § 21 a Abs.2 LuftVO eingerichtete Platzrunde des Flugplatzes Bonn/Hangelar durch eine luftaufsichtsrechtliche Regelung gemäß § 21 a, Abs. 1, Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 LuftVO für verbindlich erklärt wird.
Es ist bei den Teilnehmern am Luftverkehr, die in Hangelar starten oder landen, darauf zu drängen, Verstöße gegen die LuftVO durch unnötiges Überfliegen von Wohngebieten zu unterlassen.
Durch eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Teilnehmern am Luftverkehr, die am Flugplatz Hangelar einen Stellplatz haben, und der Flugplatzgesellschaft, ist eine Grundlage für die Durchsetzung der Einhaltung der Platzrunde zu schaffen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen sollte dies zum Verlust des Stellplatzes führen. Zukünftig sind Stellplätze nur noch neu zu vergeben für Flugzeuge, die den „erhöhten Schallschutzforderungen“ der Lärmschutzverordnung entsprechen.
Für die vom Lärm belasteten Bürgerinnen und Bürger ist eine zentrale Anlaufstelle für Beschwerden einzurichten, die nach Möglichkeit ebenfalls eigenständig Verstöße feststellt und ahnden kann. Die Beschwerdeführer sind über das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und dem Lärmschutzbeirat ist jährlich ein Bericht vorzulegen.
Für die Flugzeugführer muss die Platzrunde des Flugplatzes aus der Luft deutlicher erkennbar gemacht werden.
Die Vertreter des Rates der Stadt Sankt Augustin werden beauftragt sich in der Gesellschafterversammlung, im Aufsichtsrat und im Lärmschutzbeirat für die Umsetzung der genannten Forderungen nachdrücklich einzusetzen.
Die Erhaltung des Flugplatzes ist für die weitere, insbesondere wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Sankt Augustin von großer Bedeutung. Anderseits muss die Bevölkerung durch alle heute möglichen Lärmminderungsmaßnahmen geschützt werden. Ein Interessenausgleich sollte durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unter den Gesellschaftern hergestellt werden, in der der Status quo der Betriebsgenehmigung festgeschrieben wird, um zu verhindern, dass künftig möglicherweise weitaus größere und lautere Flugzeuge starten und landen können, Betriebszeiten wesentlich verändert werden können und die Start- und Landebahn verlängert werden kann.






